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Kaufingerstraße 22 · 80331 München

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Notfallvorsorge

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die notarielle Vollmacht wird im Rechtsverkehr, insbesondere von Banken und Grundbuchämtern, anerkannt und kann im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Ergänzend regeln Patientenverfügung und Betreuungsverfügung medizinische und persönliche Angelegenheiten.

Typische Anliegen

  • General- und Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügungen
  • Betreuungsverfügungen
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
  • Widerruf und Anpassung bestehender Vollmachten

Welche Unterlagen werden meist benötigt?

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Angaben zur bevollmächtigten Person
  3. Vorhandene frühere Vollmachten oder Verfügungen

So starten Sie den Vorgang

Übermitteln Sie Ihre Angaben über das passende Online-Formular oder nehmen Sie direkt Kontakt mit der Kanzlei auf.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt vom Vorgang ab – die Kanzlei teilt Ihnen dies nach Eingang Ihrer Angaben mit. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, Näheres auf der Seite Kosten.

Häufige Fragen

Warum sollte die Vorsorgevollmacht notariell sein?

Die notarielle Vollmacht wird im Rechtsverkehr anerkannt – insbesondere von Banken und vom Grundbuchamt, etwa wenn eine Immobilie veräußert werden muss. Der Notar prüft zudem die Geschäftsfähigkeit und berät zum Umfang der Vollmacht.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Die Patientenverfügung legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Beide ergänzen sich und werden häufig zusammen errichtet.

Verhindert die Vorsorgevollmacht eine gerichtliche Betreuung?

In aller Regel ja: Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor, ist die Bestellung eines Betreuers meist entbehrlich. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister stellt sicher, dass das Betreuungsgericht von der Vollmacht erfährt.